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Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug
von Frank Robert Thummrnicht Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Fahrverbot und Führerscheinentzug

Im Folgenden möchte ich zunächst den wesentlichen Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug skizzieren und sodann die wichtigsten „Tatbestände“ für ein Fahrverbot bzw. einen Führerscheinentzug aufzeigen. Da es sich grundsätzlich um Regeltatbestände handelt, wird es letztendlich immer auf den Einzelfall ankommen, weswegen zum einen meine Auflistung nicht unbedingt auf jeden Einzelfall, der außerhalb der Regel liegen kann, zutreffen kann, und ich deshalb grundsätzlich zur Einholung eines Rechtsrat bei einem fachkundigen Anwalt rate.

Der Hauptunterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug liegt für den Betroffenen darin, dass das Fahrverbot zwischen ein und bis zu drei Monaten dauern kann und der Betroffene den Führerschein nach Ablauf dieser Frist von der Behörde (Polizei, Gericht) zurück erhält, während der Führerscheinentzug mindestens für sechs Monate, häufig auch mehrere Monate, erfolgt und der Führerschein bei der Verwaltungsbehörde, also dem Amt für öffentliche Ordnung/Führerscheinstelle neu beantragt werden muss. Die Behörde entscheidet dann ihrerseits noch einmal, ob sie die Fahrerlaubnis neu erteilt oder an bestimmte Bedingungen knüpft, wie z. B. an die von vielen gefürchtete Medizinisch Psychologische Untersuchung, kurz MPU genannt.

Vor dem Bestehen der MPU haben die Betroffenen häufig – berechtigte – Angst, was die nicht unerhebliche Durchfallquote, vor allem
bei Alkoholdelikten auch bestätigt.

Bei einem festgestelltem Blutalkoholwert (BAK) ab 1,6 Promille ordnet die Führerscheinstelle grundsätzlich eine MPU an, bei einem Mehrfachtäter auch bereits bei wesentlich geringeren BAK-Werten, ebenso wie bei Drogenkonsum.

Der Drogenkonsum kann im übrigen noch wochenlang festgestellt werden und auch mit einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug geahndet werden.

Wann gibt es ein Fahrverbot und wann einen Führerscheinentzug?

I. Fahrverbot

1. Alkohol und Drogen

a) Fahrverbot

Ein Monat und vier Punkte bei Fahren mit 0,5 oder mehr Promille

Drei Monate und vier Punkte bei Wiederholung

1 Monat und vier Punkte

Bei Fahren unter Drogeneinfluss

Drei Monate und vier Punkte bei Wiederholung/Drogeneinfluss

2. Geschwindigkeitsüberschreitung

a) innerorts

Ein Monat und drei Punkte bei Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 31 km/h bis 50 km/h (nach Abzug Toleranz i. d. R. 3 km/h)

Zwei Monate und vier Punkte bei Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 51 bis 60 km/h

Drei Monate und vier Punkte bei Geschwindigkeitsüberschreitung ab 61 km/h innerorts

b) außerorts

Einen Monat und drei Punkte ab 41 km/h außerorts

Zwei Monate und vier Punkte ab 61 km/h außerorts

Drei Monate und vier Punkte ab 71 km/h außerorts

Bei der Geschwindigkeitsmessung werden immer noch Toleranzwerte abgezogen. Diese hängen davon ab, ob die Tempoüberschreitungen innerorts oder außerorts und von der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Hierbei kommt es auf den Einzelfall und auch auf das verwendete Messverfahren und Messgerät an.

3. Rote Ampel

Ein Monat und vier Punkte, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war oder bei Gefährdung.

4. Zu dichtes Auffahren

Beim zu dichten Auffahren kommt es bei der Berechnung auf den halben Tachowert und für die Frage des Fahrverbots zudem auf die gefahrene Geschwindigkeit an.

a) Geschwindigkeit mehr als 80 km/h bis 129 km/h

Ein Monat Fahrverbot und drei Punkte wenn halber Tachowert weniger als 3/10

Zwei Monate Fahrverbot und vier Punkte wenn halber Tachowert weniger als 3/10

Drei Monate Fahrverbot und vier Punkte wenn halber Tachowert weniger als 1/10

b) ab 130 km/h

Ein Monat Fahrverbot und vier Punkte bei 3/10 halber Tachowert

Zwei Monate Fahrverbot und vier Punkte wenn halber Tachowert weniger 2/10

Drei Monate Fahrverbot und vier Punkte wenn halber Tachowert weniger als 1/10

5. Wenden/Rückwärtsfahren/Fahren gegen Fahrtrichtung auf Autobahnen

Ein Monat Fahrverbot und vier Punkte

II. Führerscheinentzug

Führerscheinentzug gibt es grundsätzlich bei Fahren unter absoluter Fahruntüchtigkeit, das heißt, mit 1,1 Promille oder mehr sowie bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit einem Fremdschaden, der (mindestens) über 1.500,00 € liegt, wobei die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht mit berechnet wird, vor allem dann nicht, wenn nur ein Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten vorliegt.

a) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Monat Fahrverbot und 7 Punkte bei Fremdschaden bis 500,00 €

Zwei Monate Fahrverbot und 7 Punkte bei Fremdschaden bis 1.000,00 €

Drei Monate Fahrverbot und 7 Punkte bei Fremdschaden bis 1.500,00 € ( manchmal auch etwas mehr)

Einen Führerscheinentzug gibt es meistens bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, wie z. B. bei Alkoholfahrten, spätestens ab 1,1 Promille, bei Fahrerflucht mit einem Fremdschaden von über 1.500,00 €, in bestimmten Nötigungsfällen, bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr u. a. Bei Straftaten im Straßenverkehr empfehle ich eine Verteidigung durch einen versierten Rechtsanwalt.

III. Wann und wo muss ich den Führerschein abgeben?

Das hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich um ein Fahrverbot handelt und von welcher Behörde dieses ausgesprochen worden ist und ob ein gerichtliches Verfahren durchgeführt worden ist oder ob es sich um einen Führerscheinentzug handelt.

Ein Fahrverbot kann z. B. von der Bußgeldstelle durch einen Bußgeldbescheid ausgesprochen werden oder aber auch durch das Gericht.

Weil das Fahrverbot durch die Bußgeldstelle, z. B. in Viechtach, ausgesprochen und der Bußgeldbescheid rechtskräftig, weil der Betroffene z. B. keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt hat oder zwar einen Einspruch eingelegt hatte, diesen jedoch zurücknimmt, dann wird der Bußgeldbescheid durch das darin enthaltene Fahrverbot rechtskräftig und muss der Führerschein in Verwahrung gegeben werden. (In Bayern grundsätzlich bei der Polizei.) All dies steht auf der Rechtsbehelfbelehrung im Bußgeldbescheid.

In der Rechtsbehelfbelehrung steht auch, wann der Bußgeldbescheid abzugeben ist. Nach § 24 a StVG hat der sogenannte Erstäter ein Wahlrecht, den Führerschein innerhalb von vier Monaten in öffentliche Verwahrung zu geben.

Diese Möglichkeit hat der Betroffenen jedoch nur einmal. Beim zweiten Fahrverbot muss der Führerschein sofort mit Rechtskraft abgegeben werden und darf der Betroffene, auch wenn er den Führerschein nicht abgegeben hat, nicht mehr ein Kraftfahrzeug führen. Ansonsten macht er sich in der Regel wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Beim Führerscheinentzug muss der Führerschein ebenfalls in amtliche Verwahrung gegeben werden. Hier ist jedoch nicht die Polizei zuständig sondern entweder das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, also das Amt für öffentliche Ordnung.

Wenn ein Fahrverbot vom Gericht ausgesprochen wird, dann ist der Führerschein grundsätzlich auch beim Gericht in Verwahrung zu geben, also beim Gericht abzugeben.

Wie man sieht, gibt es eine Vielzahl von Einzelheiten und Nuancen zu beachten, oftmals entscheidet 1 km/h oder 0,1 Promille über ein Fahrverbot oder über einen Führerscheinentzug.

Da es in vielen Fällen auf Nuancen ankommt, empfiehlt sich die Einholung eines fachkundigen Rechtsrates bei einem Anwalt.

Der Anwalt kann Sie dann auch über Ihr Aussageverweigerungsrecht und alle weiteren Rechte und Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall beraten. Beachten sollten Sie jedoch in jedem Fall, dass gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden muss, dieser kann auch telefonisch erfolgen. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und könnte nur noch eine Wiedereinsetzung helfen, deren Voraussetzungen jedoch in den wohl meisten Fällen nicht vorliegen.

Deshalb sollten Sie Ihre Entscheidung, ob Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen und einen Rechtsrat einholen wollen, nicht bis auf den letzten Tag hinausschieben.

Rechtsanwalt Thummernicht

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