Rechtsanwalt für Arbeitsrecht R. Thummernicht

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hat er die Aufgabe, seinem Auftraggeber mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen.
Zu diesem Zweck kann er jedermann beraten oder vertreten, soweit er nicht zuvor die
Gegenseite beraten bzw. vertreten hat.

Im Rahmen dieser Beratung wird er den Mandanten über die Rechtslage, seine Erfolgschancen im Rechtsstreit,
die Möglichkeiten einer Beweisesicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informieren.

RA Robert Thummernicht hat sich auf das Arbeitsrecht - spezialisiert
und ist seit vielen Jahren erfolgreich für seine Mandanten als

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 tätig.

Als Arbeitsrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsschutz, Folgen bei Arbeitsunfall, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialversicherung, die

Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte von Gewerkschaften und Betriebsräten und angrenzende Themen regeln.

Im bürgerlichen Recht ist das Arbeitsrecht kein eigenes Rechtsfach, sondern speist sich aus Einzelgesetzen und Bestimmungen des öffentlichen, des Privat- und des Strafrechts. Der Begriff hat sich insbesondere mit der Arbeiterbewegung des beginnenden 20. Jahrhunderts entwickelt.

Im Beruf ist das Arbeitsrecht für jeden Bürgers von Bedeutung.

Es umfasst im wesentlichen folgende Bereiche:

Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht),
sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

                                              Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt
erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen
durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.
Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.

Die meisten Streitpunkte entstehen im Arbeitsrecht durch Kündigungen:

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung.
Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), einem Tarifvertrag oder auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.

Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen.

Besteht eine Rückzahlungsklausel, kann unangenehme Folge einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die finanzielle Rückgewährung erhaltener oder getragener Leistungen an den Arbeitgeber sein.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden.
Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen.

Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Bereits durch diese Ausführungen ( meist entnommen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia
sieht man, wie kompliziert Arbeitrechtsfälle sein können.

 

Sollten Sie von einem diesbezüglichen Rechtsstreit berührt sein, wenden Sie sich gerne zu einer
Terminvereinbarung an unsere Kanzlei:

Tel: 0911 / 54 34 596

 

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