Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hat er die
Aufgabe, seinem Auftraggeber mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem
Recht zu verhelfen.
Zu diesem Zweck kann er jedermann beraten oder
vertreten, soweit er nicht zuvor die
Gegenseite beraten bzw. vertreten
hat.
Im Rahmen dieser Beratung wird er den Mandanten
über die Rechtslage, seine Erfolgschancen im Rechtsstreit, 
die Möglichkeiten einer
Beweisesicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko
informieren.
RA Robert Thummernicht hat sich auf
das Arbeitsrecht - spezialisiert
und ist seit vielen Jahren erfolgreich
für seine Mandanten als
Fachanwalt für Arbeitsrecht
tätig.
Als Arbeitsrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsschutz, Folgen bei Arbeitsunfall, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialversicherung, die
Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte von Gewerkschaften und Betriebsräten und angrenzende Themen regeln.
Im bürgerlichen Recht ist das Arbeitsrecht kein eigenes Rechtsfach, sondern speist sich aus Einzelgesetzen und Bestimmungen des öffentlichen, des Privat- und des Strafrechts. Der Begriff hat sich insbesondere mit der Arbeiterbewegung des beginnenden 20. Jahrhunderts entwickelt.
Im Beruf ist das Arbeitsrecht für jeden Bürgers von Bedeutung.
Es umfasst im wesentlichen folgende Bereiche:
Das deutsche Arbeitsrecht regelt die
Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht),
sowie zwischen den
Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das
Arbeitsverhältnis überhaupt
erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist
eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen
durch
Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie
durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.
Auch der
Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.
Die meisten Streitpunkte entstehen im Arbeitsrecht durch Kündigungen:
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung.
Dabei sind
Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), einem Tarifvertrag oder auch aus
dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.
Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen.
Besteht eine Rückzahlungsklausel, kann unangenehme Folge einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die finanzielle Rückgewährung erhaltener oder getragener Leistungen an den Arbeitgeber sein.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder
unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden.
Sie bedarf zu ihrer
Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen
nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen.
Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.
Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Bereits durch diese Ausführungen ( meist
entnommen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia
sieht man, wie kompliziert
Arbeitrechtsfälle sein können.
Sollten Sie von einem diesbezüglichen
Rechtsstreit berührt sein, wenden Sie sich gerne zu einer
Terminvereinbarung
an unsere Kanzlei:
Tel: 0911 / 54 34 596
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